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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: B 14 AS 31/14 B
Substantiierung eines Verfahrensmangels; Allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11558
Aktenzeichen: B 14 AS 31/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 16.12.2013 - AZ: L 8 AS 715/13

SG Chemnitz - AZ: S 6 AS 1533/12

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

BSG, 13.01.2015 - B 14 AS 31/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wird in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG angeführt, die Revision sei zuzulassen, weil die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen worden sei, ist die Rüge eines Verfahrensmangels nicht schlüssig bezeichnet, wenn in der Beschwerdebegründung diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, im Weiteren nicht substantiiert dargetan werden.

2. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 31/14 B

L 8 AS 715/13 (Sächsisches LSG)

S 6 AS 1533/12 (SG Chemnitz)

...........................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Jobcenter Vogtland,

Engelstraße 9, 08523 Plauen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2013 - L 8 AS 715/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, P, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin zur Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Zwar ist im Beschwerdeschriftsatz vom 7.2.2014 angeführt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. In der Beschwerdebegründung indes fehlen entsprechende Darlegungen.

4

In der Beschwerdebegründung ist eingangs unter Hinweis auf § 160 Abs 2 Nr 3 SGG angeführt, die Revision sei zuzulassen. Die Berufung sei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden. Wird dies als Rüge eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG angesehen, ist dieser nicht schlüssig bezeichnet. Denn es werden in der Beschwerdebegründung diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, im Weiteren nicht substantiiert dargetan (vgl zu diesem Erfordernis Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16).

5

Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, in seiner Entscheidung vom 12.7.2012 weiche das Sozialgericht Chemnitz und hieraus resultierend das LSG in seinem Beschluss vom 16.12.2013 in nicht überzeugender Weise von einer näher bezeichneten Ansicht des BSG ab, genügt auch dies den Begründungsanforderungen nicht. Denn für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Hieran fehlt es.

6

Prozesskostenhilfe (PKH) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

7

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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