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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: B 13 R 43/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10268
Aktenzeichen: B 13 R 43/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 10.04.2014 - AZ: L 5 R 371/13

SG Kassel - AZ: S 13 R 149/13

BSG, 13.01.2015 - B 13 R 43/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 43/14 S

L 5 R 371/13 (Hessisches LSG)

S 13 R 149/13 (SG Kassel)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Hessische Landessozialgericht wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit seiner Beschwerde vom 6.12.2014 an das Bundessozialgericht wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 10.4.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Verfahren um höhere und frühere Zahlungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie eines unfallbedingten Nachteilsausgleichs (L 5 R 371/13) versagt und daran auch auf seinen erneuten Antrag vom 29.11.2014 hin festgehalten hat.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können Entscheidungen des LSG vorbehaltlich der Bestimmungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer das Berufungsverfahren abschließenden Entscheidung des LSG) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden. Eine der genannten Ausnahmen liegt hier nicht vor. Ein gesondertes Beschwerdeverfahren allein gegen die Versagung von PKH durch das LSG ist somit nach deutschem Prozessrecht, das auch für den Kläger als schwerbehinderten Staatsbürger uneingeschränkt gilt, nicht eröffnet.

3

Die Beschwerde des Klägers ist mithin in entsprechender Anwendung von § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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