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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: B 10 SF 13/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10891
Aktenzeichen: B 10 SF 13/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 10.11.2014 - AZ: L 1 SV 4570/14 B

SG Karlsruhe - AZ: S 4 SV 121/14

BSG, 13.01.2015 - B 10 SF 13/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 SF 13/14 S

L 1 SV 4570/14 B (LSG Baden-Württemberg)

S 4 SV 121/14 (SG Karlsruhe)

.............................................................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

1. .........................................................................................,

2. .........................................................................................,

3. ............................................................................................,

Beklagte und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. November 2014 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den oben genannten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Begehren des Klägers auf Rücknahme von Aussagen verschiedener Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit in einem vor dem LG Karlsruhe geführten Rechtsstreit (5 O 94/07) war vor dem SG, LSG und BSG erfolglos (SG Karlsruhe Gerichtsbescheid vom 17.2.2014 - S 4 SV 121/14; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 31.3.2014 - L 1 SV 1080/14; BSG Beschluss vom 30.9.2014 - B 10 SF 1/14 B). Das SG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 23.1.2014 den Streitwert für das Hauptsacheverfahren S 4 SV 121/14 vorläufig festgesetzt. Die dagegen eingelegten Beschwerden haben zunächst das LSG (Beschluss vom 28.2.2014 - L 1 SV 897/14 B) und sodann der erkennende Senat (Beschluss vom 30.4.2014 - B 10 SF 7/14 S) verworfen.

2

Mit Beschluss vom 23.5.2014 hat das SG den endgültigen Streitwert für das Verfahren S 4 SV 121/14 auf 5000 Euro festgesetzt. Das LSG Baden-Württemberg hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 10.11.2014 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 13.12.2014 beim BSG sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig sinngemäß einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

4

1. Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 und § 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Das Beschwerdeverfahren B 10 SF 1/14 B, auf das der Kläger durch das Zitat seiner eigenhändigen Begründung in diesem Verfahren Bezug nimmt, ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 30.9.2014 abgeschlossen.

5

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs 3 GKG. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

7

4. Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter - wie hier der Kläger - wiederholt im Kern mit gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8).

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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