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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2015, Az.: B 11 AL 19/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10612
Aktenzeichen: B 11 AL 19/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 26.11.2014 - AZ: L 11 AL 267/14 B

SG Dortmund - AZ: S 22 SF 308/14 AB

BSG, 07.01.2015 - B 11 AL 19/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 19/14 S

L 11 AL 267/14 B (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 22 SF 308/14 AB (SG Dortmund)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2014 - L 11 AL 267/14 B - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 1.10.2014 (unbegründetes Befangenheitsgesuch) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 26.11.2014). In dem Beschluss hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und am 17.12.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 16.12.2014 gegen diesen Beschluss "Beschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des LSG ist - worauf das LSG bereits ausdrücklich hingewiesen hat - kein Rechtsmittel gegeben. Dies ergibt sich aus § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Beschlüsse des LSG können nur ausnahmsweise, zB in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (bei ausdrücklicher Zulassung), mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.

3

Die Beschwerde muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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