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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2015, Az.: B 2 U 241/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10611
Aktenzeichen: B 2 U 241/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 07.08.2014 - AZ: L 18 U 322/08

SG Würzburg - AZ: S 11 U 60/07

BSG, 06.01.2015 - B 2 U 241/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 241/14 B

L 18 U 322/08 (Bayerisches LSG)

S 11 U 60/07 (SG Würzburg)

...........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kommunale Unfallversicherung Bayern,

Ungererstraße 71, 80805 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 1.12.2014 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.12.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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