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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.01.2015, Az.: B 10 ÜG 13/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10171
Aktenzeichen: B 10 ÜG 13/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 25.11.2014 - AZ: L 37 SF 216/14 EK AS

BSG, 05.01.2015 - B 10 ÜG 13/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 13/14 S

L 37 SF 216/14 EK AS (LSG Berlin-Brandenburg)

.....................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Land Berlin,

vertreten durch die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin,

Invalidenstraße 52, 10557 Berlin,

Beklagter.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25.11.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine auf Entschädigung gerichtete Klage wegen überlanger Dauer seines Verfahren vor dem SG Berlin (S 100 AS 17448/10) nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2014 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

3

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen wäre. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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