Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.12.2014, Az.: B 14 AS 327/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30257
Aktenzeichen: B 14 AS 327/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 23.09.2014 - AZ: L 3 AS 165/11

SG Trier - AZ: S 5 AS 325/09

BSG, 29.12.2014 - B 14 AS 327/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 327/14 B

L 3 AS 165/11 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 5 AS 325/09 (SG Trier)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Bernkastel-Wittlich,

Friedrichstraße 22, 54516 Wittlich,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 - L 3 AS 165/11 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat in einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 7.12.2014 gegen das ihr am 14.11.2014 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, mit dem ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 9.3.2011 zurückgewiesen wurde, ausdrücklich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Mit dem von der Klägerin persönlich verfassten Schreiben konnte sie nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.