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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.12.2014, Az.: B 8 SO 81/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29440
Aktenzeichen: B 8 SO 81/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SO 301/14 B ER

LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SO 302/14 B PKH

SG Berlin - AZ: S 47 SO 2941/14 ER

BSG, 19.12.2014 - B 8 SO 81/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 81/14 S

L 15 SO 301/14 B ER und L 15 SO 302/14 B PKH (LSG Berlin-Brandenburg)

S 47 SO 2941/14 ER (SG Berlin)

..............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Berlin,

Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 6.11.2014 - S 47 SO 2941/14 ER - abgelehnt und die Beschwerden gegen den Beschluss des SG, mit dem dieses die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 4.12.2014). Mit Telefax vom 15.12.2014 hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht (BSG) "gegen die Nichtzulassung alle Rechtsmittel" eingelegt; außerdem hat er den Erlass einer "einstweiligen Anordnung auf PKH-Antrag und Beiordnung eines Rechtsanwalts" beantragt.

2

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Mangels Erfolgsaussichten war auch der weitere Antrag, der als solcher auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts auszulegen war, abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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