Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: B 1 KR 12/14 BH
Freistellung vom gesetzlichen Eigenanteil bei Versorgung mit Zahnersatz; Gewährung rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28985
Aktenzeichen: B 1 KR 12/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 20.08.2014 - AZ: L 1 KR 118/13

SG Hamburg - AZ: S 6 KR 1711/12

BSG, 18.12.2014 - B 1 KR 12/14 BH

Redaktioneller Leitsatz:

1. Unter welchen Voraussetzungen Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz vom gesetzlichen Eigenanteil freizustellen sind, ist höchstrichterlich geklärt.

2. Danach kann eine Befreiung vom Eigenanteil bei der Versorgung mit Zahnersatz mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz der körperlichen Unversehrtheit unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung geboten sein, wenn eine frühere Leistung der KK den jetzigen Behandlungsbedarf veranlasst hat und sich als hoheitlicher Eingriff darstellt.

3. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

4. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.

5. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte aber nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 12/14 BH

L 1 KR 118/13 (LSG Hamburg)

S 6 KR 1711/12 (SG Hamburg)

.....................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2014 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. August 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin O., B. V., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Übernahme der vollen Kosten für die Eingliederung von Zahnersatz bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Beklagte habe den Anspruch des Klägers für die Versorgung mit Zahnersatz mit der Zahlung des doppelten Festzuschusses erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch könne der Kläger nicht geltend machen, unabhängig davon, aus welchen medizinischen Gründen die Versorgung mit Zahnersatz notwendig sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung ergebe sich kein Anspruch (Urteil vom 20.8.2014).

2

Der Kläger begehrt, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin O., B. V., zu bewilligen.

II

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin O. ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

4

Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

5

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Unter welchen Voraussetzungen Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz vom gesetzlichen Eigenanteil freizustellen sind, ist höchstrichterlich geklärt (BVerfG Beschluss vom 14.8.1998 - 1 BvR 897/98 - NJW 1999, 857 f; BSGE 85, 66, 70 [BSG 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R] = SozR 3-2500 § 30 Nr 10 S 41). Danach kann eine Befreiung vom Eigenanteil bei der Versorgung mit Zahnersatz mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz der körperlichen Unversehrtheit unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung geboten sein, wenn eine frühere Leistung der KK den jetzigen Behandlungsbedarf veranlasst hat und sich als hoheitlicher Eingriff darstellt. Im Übrigen rechtfertigen die besonderen Gründe für die Eingliederung des Zahnersatzes weder einen höheren Prozentsatz noch die vollständige Übernahme der Kosten der zahnprothetischen Behandlung. Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das LSG einen Anspruch des Klägers verneint. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht erkennbar. Die vom Kläger gegen die Entscheidung des LSG erhobenen Einwände betreffen die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die nicht Gegenstand der Beschwerde sein kann.

6

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder dass der Kläger einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Soweit er geltend macht, das LSG habe seinen Vortrag zur Nachvollziehbarkeit der Höhe des Festzuschusses übergangen, ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Zwar verpflichtet Art 103 Abs 1 GG ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte aber nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfGK 13, 303, 304 f mwN). Die Ausführungen des Klägers zur Höhe des Zuschusses im Hinblick auf etwaige Boni sowie zu nachgewiesenen Metallallergien waren schon deshalb nicht in dem vorbezeichneten Sinn wesentlich, weil sie keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können. Der Heil- und Kostenplan sah die Befunde 1.1 (Krone) und 1.3 (Verblendung für Krone) für den Zahn 44 sowie 2.2 (zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen) der Zähne 48-45 vor. Hierfür bewilligte die Beklagte einen doppelten Festzuschuss (Befund 1.1: 250,80 Euro; Befund 1.3: 91,08 Euro; Befund 2.2: 679,88 Euro) in Höhe von 1021,76 Euro nach der mWv 1.1.2012 in Kraft getretenen Bekanntmachung - Befunde und zugeordnete Regelversorgung - vom 24.11.2011 (BAnz 2011 Nr 192 S 4511). Einen darüber hinausgehenden Zuschuss kann der Kläger auch unter Berücksichtigung seines Vortrags nicht geltend machen (eingehend zum Anspruch Versicherter auf Zahnersatzleistungen und zur Systematik der maßgebenden Normen BSG SozR 4-2500 § 55 Nr 2 RdNr 9 ff). Die Leistungspflicht der KK ist vielmehr ausdrücklich auf den doppelten Festzuschuss beschränkt (§ 55 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V).

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.