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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.12.2014, Az.: B 14 AS 33/14 BH
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29438
Aktenzeichen: B 14 AS 33/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 25.06.2014 - AZ: L 5 AS 152/12

SG Magdeburg - AZ: S 23 AS 752/10

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 17.12.2014 - B 14 AS 33/14 BH

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art, die nicht anhand der bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt geklärt sind, stellen könnten, ist nicht erkennbar.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 33/14 BH

L 5 AS 152/12 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 23 AS 752/10 (SG Magdeburg)

......................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Börde,

Die Lange Straße 11, 39164 Wanzleben-Börde,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts und der sonstigen Verfahrensakten nicht erkennbar.

2

Der Kläger hat seinen Antrag auf PKH selbst nicht begründet.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art, die nicht anhand der bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt geklärt sind (s insbesondere BSG, Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2; vgl auch BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1 und Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 75/12 R - BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr 13) stellen könnten, ist nicht erkennbar.

4

Auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des LSG lässt nicht erkennen, dass es Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen. Vielmehr hat das LSG ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG entschieden.

5

Schließlich ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

6

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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