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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2014, Az.: B 5 R 388/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28974
Aktenzeichen: B 5 R 388/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 09.05.2014 - AZ: L 14 R 751/13

SG Dortmund - AZ: S 44 (26) R 22/09

BSG, 11.12.2014 - B 5 R 388/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 388/14 B

L 14 R 751/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 44 (26) R 22/09 (SG Dortmund)

.............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Westfalen,

Gartenstraße 194, 48147 Münster,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 9.5.2014, das dem Kläger am 5.6.2014 im Inland zugestellt worden ist, hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Mit Schreiben vom 3.11.2014 hat sich der Kläger privatschriftlich an das BSG gewandt und gebeten, diese Rentensache wieder aufzunehmen. Er habe kein Vertrauen zu Rechtsanwälten und vertrete sich selbst.

3

Der Senat fasst diese Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 9.5.2014 auf. Sie entspricht jedoch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist im Übrigen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim BSG eingegangen. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Diese Monatsfrist endete bereits am Montag, den 7.7.2014.

4

Die weder form- noch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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