Beschl. v. 11.12.2014, Az.: B 13 R 41/14 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 12.11.2014 - AZ: L 30 R 908/14 B PKH
SG Berlin - AZ: S 7 R 4395/14
BSG, 11.12.2014 - B 13 R 41/14 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 41/14 S
L 30 R 908/14 B PKH (LSG Berlin-Brandenburg)
S 7 R 4395/14 (SG Berlin)
...................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,
Knobelsdorffstraße 92, 14059 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Dezember 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Durch Beschluss vom 12.11.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Berlin (S 7 R 4395/14) vom 18.9.2014, mit dem ein Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt worden war, zurückgewiesen.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 17.11.2014 gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss des LSG "Revision" zum BSG eingelegt.
Das sinngemäß als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Klägers gegen die Entscheidung des LSG zur Versagung der von ihm beantragten Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor.
Die Beschwerde des Klägers ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann
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