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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2014, Az.: B 13 R 41/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28474
Aktenzeichen: B 13 R 41/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 12.11.2014 - AZ: L 30 R 908/14 B PKH

SG Berlin - AZ: S 7 R 4395/14

BSG, 11.12.2014 - B 13 R 41/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 41/14 S

L 30 R 908/14 B PKH (LSG Berlin-Brandenburg)

S 7 R 4395/14 (SG Berlin)

...................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,

Knobelsdorffstraße 92, 14059 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Dezember 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 12.11.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Berlin (S 7 R 4395/14) vom 18.9.2014, mit dem ein Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt worden war, zurückgewiesen.

2

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 17.11.2014 gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss des LSG "Revision" zum BSG eingelegt.

3

Das sinngemäß als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Klägers gegen die Entscheidung des LSG zur Versagung der von ihm beantragten Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor.

4

Die Beschwerde des Klägers ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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