Beschl. v. 11.12.2014, Az.: B 13 R 385/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 24.10.2014 - AZ: L 12 R 136/14
SG Oldenburg - AZ: S 5 R 29/14
BSG, 11.12.2014 - B 13 R 385/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 385/14 B
L 12 R 136/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 5 R 29/14 (SG Oldenburg)
....................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Dezember 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.10.2014 mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben (Telefax) vom 31.10.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 3.11.2014 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann
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