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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2014, Az.: B 13 R 389/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29431
Aktenzeichen: B 13 R 389/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 17.10.2014 - AZ: L 5 R 217/14

SG Fulda - AZ: S 12 R 199/12

BSG, 10.12.2014 - B 13 R 389/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 389/14 B

L 5 R 217/14 (Hessisches LSG)

S 12 R 199/12 (SG Fulda)

...................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Hessen,

Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.10.2014 (ihr zugestellt am 1.11.2014) mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.11.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) und nur binnen eines Monats nach Urteilszustellung (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) einlegen lassen. Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 7.11.2014 besonders hingewiesen worden.

3

Die Beschwerde der Klägerin - der VdK ist in dieser Sache nicht für sie tätig geworden - entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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