Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2014, Az.: B 5 R 328/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28468
Aktenzeichen: B 5 R 328/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 11.08.2014 - AZ: L 3 R 53/08

SG Köln - AZ: S 2 RA 147/04

BSG, 09.12.2014 - B 5 R 328/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 328/14 B

L 3 R 53/08 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 2 RA 147/04 (SG Köln)

.................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.8.2014 mit einem am 10.9.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

2

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 27.11.2014 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

3

Mit dem am 12.11.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 11.11.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG). Die Anweisung des Klägers an seine früheren Bevollmächtigten, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen, ist von diesen nicht umgesetzt worden.

4

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.