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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2014, Az.: B 5 R 142/14 B
Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung; Gerichtlicher Hinweis auf Mängel in einer Beschwerdebegründung; Anwaltlich vertretener Beschwerdeführer
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 34133
Aktenzeichen: B 5 R 142/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 18.03.2014 - AZ: L 9 R 1138/13

SG Stuttgart - AZ: S 9 R 6538/11

BSG, 09.12.2014 - B 5 R 142/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Kann die Kostenentscheidung mit der Revision nicht isoliert angefochten werden, muss die hierauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unstatthaft sein: denn die Nichtzulassungsbeschwerde kann sinnvollerweise nur darauf abzielen, die Zulassung eines an sich statthaften Rechtsmittels zu erreichen.

2. Dabei erfasst der Rechtsmittelausschluss nicht nur die allgemeine Kostenentscheidung nach § 193 SGG, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192 SGG; denn § 165 S. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 4 SGG schließen - aus Gründen der Prozessökonomie - das Rechtsmittel "stets" aus, wenn es sich "nur" auf die Kosten des Verfahrens erstreckt.

3. Das BSG ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen; die Bestimmung des § 106 Abs. 1 SGG gilt insoweit nicht.

4. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs. 4 SGG.

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 142/14 B

L 9 R 1138/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 9 R 6538/11 (SG Stuttgart)

........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ....................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 18.3.2014 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 30.1.2013 verworfen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder ein Zulassungsgrund benannt noch ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Dagegen kann mit der Beschwerde die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht angegriffen werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Das Beschwerdevorbringen verkennt insofern, dass das BSG die Sachentscheidung des LSG nicht als Beschwerdegericht, sondern grundsätzlich erst als Revisionsgericht nach Einlegung einer zugelassenen Revision überprüfen kann.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

6

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht. Soweit die Klägerin das Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) des LSG angreift, kann eine Verfahrensrüge nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG darauf nicht gestützt werden.

7

Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, das LSG hätte eine "Verschuldensgebühr" nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG nicht festsetzen dürfen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Da in der Hauptsache kein zulässiger Revisionsgrund vorgetragen worden ist, bezieht sich die Nichtzulassungsbeschwerde allein auf die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine isolierte Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist im angestrebten Revisionsverfahren aber nicht zu erwarten. Denn die Revision ist nach § 165 S 1 SGG iVm § 144 Abs 4 SGG ausgeschlossen, "wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt". Folglich wäre eine nur auf den Kostenpunkt beschränkte Revision unstatthaft und müsste als unzulässig verworfen werden. Kann die Kostenentscheidung mit der Revision aber nicht isoliert angefochten werden, muss die hierauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unstatthaft sein (BSG SozR 1500 § 160 Nr 54; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 604). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde kann sinnvollerweise nur darauf abzielen, die Zulassung eines an sich statthaften Rechtsmittels zu erreichen (vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap XII RdNr 71; Kummer, aaO, RdNr 150; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 48a). Dabei erfasst der Rechtsmittelausschluss nicht nur die allgemeine Kostenentscheidung nach § 193 SGG, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192 SGG (vgl BSG Beschlüsse vom 25.2.2010 - B 11 AL 114/09 B - Juris RdNr 7 und vom 5.8.2008 - B 13 R 153/08 B - Juris RdNr 13 mwN). Denn § 165 S 1 SGG iVm § 144 Abs 4 SGG schließen - aus Gründen der Prozessökonomie - das Rechtsmittel "stets" aus, wenn es sich - wie hier - "nur" auf die Kosten des Verfahrens erstreckt (vgl BSG Beschluss vom 26.7.2000 - B 9 V 41/00 B - Juris RdNr 8). Dass die Kostenentscheidung des LSG willkürlich erfolgt sei (vgl dazu BVerfG [Kammer] Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 1964/09 - Juris RdNr 11), hat die Klägerin nicht behauptet.

8

Die Bitte der Klägerin um einen richterlichen Hinweis, falls dem Gericht "weitere Angaben zu erheblichen Tatsachen geboten erscheinen oder Anträge als nicht sachdienlich bewertet werden," führt nicht dazu, die Entscheidung über die unzureichend begründete Beschwerde zunächst zurückzustellen. Der Senat ist nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretene Klägerin vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen. Gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG (vgl BSG Beschlüsse vom 31.5.2011 - B 13 R 103/11 B - Juris RdNr 10 und vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7).

9

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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