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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.12.2014, Az.: B 14 AS 307/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30185
Aktenzeichen: B 14 AS 307/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 03.11.2014 - AZ: L 7 AS 509/12

SG Frankfurt/Main - AZ: S 26 AS 271/12

BSG, 08.12.2014 - B 14 AS 307/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 307/14 S

L 7 AS 509/12 (Hessisches LSG)

S 26 AS 271/12 (SG Frankfurt am Main)

....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Trier Stadt,

Gneisenaustraße 38, 54294 Trier,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. November 2014 - L 7 AS 509/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Das Gesuch des Klägers, den Richter am Hessischen Landessozialgericht R wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der im Berufungsverfahren bevollmächtigte Vater des Klägers mit Telefax vom 23.11.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) "Rüge/Beschwer/Berufung" eingelegt und einen Antrag auf PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt. Darüber hinaus hat er den Richter am LSG R wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

2

Dem Kläger steht PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung). Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 SGG kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Beschwerde des Klägers war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil das BSG für dieses unzuständig ist; aufgerufen zur Entscheidung ist im noch anhängigen Berufungsverfahren das LSG, an das sich das Schreiben des Klägers vom 23.11.2014 auch richtete.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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