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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.12.2014, Az.: B 4 AS 306/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28459
Aktenzeichen: B 4 AS 306/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 05.11.2014 - AZ: L 13 AS 264/14 B ER

SG Stade - AZ: S 20 AS 166/14 ER

BSG, 02.12.2014 - B 4 AS 306/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 306/14 S

L 13 AS 264/14 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 20 AS 166/14 ER (SG Stade)

............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Landkreis Rotenburg,

Weicheler Damm 9 - 11, 27356 Rotenburg (Wümme),

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. November 2014 - L 13 AS 264/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Stade hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 1.9.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen (Beschluss vom 5.11.2014). Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 8.11.2014 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 5.11.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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