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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.12.2014, Az.: B 11 AL 72/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28460
Aktenzeichen: B 11 AL 72/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 08.10.2014 - AZ: L 3 AL 2748/14

SG Heilbronn - AZ: S 4 AL 3596/13

BSG, 02.12.2014 - B 11 AL 72/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 72/14 B

L 3 AL 2748/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 4 AL 3596/13 (SG Heilbronn)

.................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Kläger begehrt von der beklagten Agentur für Arbeit die Förderung einer Ausbildung bei den Aborigines und zum Wildkräuterpädagogen. Das Begehren ist im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht (LSG) ohne Erfolg geblieben.

2

Gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des LSG vom 8.10.2014 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren beantragt.

3

2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (§ 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 Zivilprozessordnung). Die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren bietet keine Hinweise mit Aussicht auf Erfolg. Einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ein solcher ist auch nach summarischer Prüfung des Urteils des LSG sowie der Akten des Berufungsverfahrens nicht ersichtlich. Mithin ist nicht anzunehmen, dass ein beizuordnender Prozessbevollmächtigter die Nichtzulassungsbeschwerde mit hinreichender Aussicht auf Erfolg begründen könnte. Mit der PKH ist auch die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten abzulehnen.

4

3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde vom Kläger selbst eingelegt wurde und deshalb nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht (§ 160a Abs 2 S 1 iVm § 73 Abs 4 SGG). Der Kläger hat unmittelbar Beschwerde eingelegt und nicht zunächst die Entscheidung über die PKH und die Beiordnung abgewartet. Da sie unzulässig ist, ist sie ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler

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