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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.11.2014, Az.: B 14 AS 206/14 B
Grundsatzrevision; Abgrenzung von abstrakter Rechtsfrage und Rechtsanwendung im Einzelfall
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31792
Aktenzeichen: B 14 AS 206/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 04.06.2014 - AZ: L 6 AS 402/12

SG Hannover - AZ: S 47 AS 2373/10

BSG, 28.11.2014 - B 14 AS 206/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.

2. Die Fragen, "ob es sich bei dem vom Kläger beabsichtigten Handel mit Derivaten um eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 16c SGB II handele" und "ob darin überhaupt eine selbständige Tätigkeit zu sehen ist oder nicht", werden diesen Anforderungen nicht gerecht; es sind keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Fragen zur Rechtsanwendung im Einzelfall.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 206/14 B

L 6 AS 402/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 47 AS 2373/10 (SG Hannover)

.....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .....................................,

gegen

Jobcenter Hameln-Pyrmont,

Süntelstraße 5, 31785 Hameln,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e und die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt O beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

2

Der Kläger stützt seine Beschwerde zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 181).

3

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die vom Kläger formulierten Fragen,

"ob es sich bei dem vom Kläger beabsichtigten Handel mit Derivaten um eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 16 c SGB II handele"

und

"ob darin überhaupt eine selbständige Tätigkeit zu sehen ist oder nicht",

sind keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Fragen zur Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Dies wird schon an der auf den Kläger und seine Planungen abstellenden Formulierung der Fragen deutlich.

4

Des Weiteren rügt der Kläger als Verfahrensmangel eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist das Übergehen eines Beweisantrags nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 20, 31 sowie BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6). Dem Beweisantrag soll eine Warnfunktion zukommen, die er nicht erfüllt, wenn er zwar in einem früheren Verfahrensstadium schriftsätzlich gestellt wurde, im Entscheidungszeitpunkt selbst aber nicht mehr erkennbar weiterverfolgt wird. Das Übergehen eines Beweisantrags liegt daher zumindest bei rechtskundig vertretenen Beteiligten nur vor, wenn der Beweisantrag in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt gestellt bzw wiederholt wurde, in dem feststand, dass das LSG von sich aus keine Ermittlungen mehr durchführen würde. Wenn ein Beteiligter, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt bzw die Gelegenheit zur Anhörung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG verstreichen lässt, muss er sich so behandeln lassen, als sei sein Beweisantrag erledigt (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 20, 31).

6

Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG fehlt es schon an der Bezeichnung eines Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt sein soll und der diese aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt. Denn der Kläger trägt nur vor, das LSG sei ohne hinreichende Begründung seinem Antrag im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 19.7.2013 nicht gefolgt, zur Tragfähigkeit des in seinem Konzept beschriebenen Vorhabens ein Sachverständigengutachten einzuholen. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und das LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entschieden hat, war darzulegen, dass dieser zuvor mit Schriftsatz gestellte Beweisantrag bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhalten wurde. Dies ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

7

Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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