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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2014, Az.: B 14 AS 240/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28964
Aktenzeichen: B 14 AS 240/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 24.06.2014 - AZ: L 2 AS 1798/13

SG Köln - AZ: S 25 AS 3813/12

BSG, 27.11.2014 - B 14 AS 240/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 240/14 B

L 2 AS 1798/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 25 AS 3813/12 (SG Köln)

..............................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Oberberg,

Fabrikstraße 2 - 4, 51643 Gummersbach,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F-P, G, beizuordnen wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für einen "Widerspruch", den der Senat als Antrag auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde auslegt, ist abzulehnen. Ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Aus dem Vortrag der Klägerin unter Heranziehung der übrigen Gerichtsakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen.

3

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig wäre (vgl BSG SozR 4-4200 § 25 Nr 1).

4

Die Entscheidung des LSG lässt auch nicht erkennen, dass es Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, weshalb auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

5

Schließlich ist kein Verfahrensmangel ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Verfahrensmängel vorliegen, die den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz, § 62 SGG) verletzen könnten. Die Klägerin ist ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde am 17.5.2014 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.6.2014 geladen worden. In der Ladung sind Terminszeit und Terminsort sowie die voraussichtliche Dauer des Termins angegeben und der Hinweis enthalten, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne, ggf nach Lage der Akten. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet. Über den PKH-Antrag der Klägerin hat das LSG mit Beschluss vom 18.6.2014 abschlägig entschieden.

6

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

7

Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH von der Klägerin sinngemäß persönlich erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Urteil des LSG hingewiesen worden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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