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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.11.2014, Az.: B 14 AS 293/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28433
Aktenzeichen: B 14 AS 293/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 04.09.2014 - AZ: L 5 AS 959/12

SG Magdeburg - AZ: S 12 AS 1558/08

BSG, 21.11.2014 - B 14 AS 293/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 293/14 B

L 5 AS 959/12 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 12 AS 1558/08 (SG Magdeburg)

..............................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ..............................,

Moritzstraße 2 d, 39124 Magdeburg,

gegen

Jobcenter Landeshauptstadt Magdeburg,

Otto-von-Guericke-Straße 12 a, 39104 Magdeburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit einem am 16.10.2014 durch Telefax übermittelten Schriftsatz vom 14.10.2014 beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 17.9.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt eingelegt und beantragt, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

2

Der Klägerin steht PKH nicht zu. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]), weil die von ihr eingelegte Beschwerde nicht innerhalb der am 17.11.2014 abgelaufenen Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 2 und Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Klägerin war nicht gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich keine Einschränkung der anwaltlichen Vertretungsbefugnis. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er - wie hier - Beschwerde eingelegt hat, nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG und SozR 1500 § 160a Nr 8); anderenfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis nach § 73 Abs 6 SGG iVm § 85 ZPO seine Mandantin.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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