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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.11.2014, Az.: B 13 R 323/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28167
Aktenzeichen: B 13 R 323/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 22.07.2014 - AZ: L 2 R 119/13

SG Darmstadt - AZ: S 2 R 128/09

BSG, 20.11.2014 - B 13 R 323/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 323/14 B

L 2 R 119/13 (Hessisches LSG)

S 2 R 128/09 (SG Darmstadt)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. November 2014 durch die Richterin Dr. O p p e r m a n n als Vorsitzende, den Richter Dr. K o l o c z e k und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 22.7.2014 hat das Hessische LSG dem Kläger einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zeitraum vom 1.9.2011 bis zum 31.8.2014 zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 30.10.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der Kläger, der einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügt, hat nicht aufgezeigt, dass er einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Entscheidet das LSG ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG), muss der Beweisantrag zumindest in dem Schriftsatz aufrechterhalten oder wiederholt werden, in dem der Beteiligte sein Einverständnis zu diesem Verfahren erklärt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).

6

Der Beschwerdebegründung fehlt es in jeder Hinsicht an entsprechendem Vortrag. Denn hierfür reicht es nicht aus lediglich vorzutragen, dass sich das LSG hätte gedrängt sehen müssen, den Sachverhalt durch die Einholung eines Obergutachtens aufzuklären. Dieser Vortrag entspricht nicht den aufgezeigten Maßstäben.

7

Wenn der Kläger ferner rügt, das LSG habe sich mit ärztlichen Befundberichten und Diagnosen nicht hinreichend "auseinandergesetzt", hat er einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Mit diesem Vortrag rügt der Kläger sinngemäß eine unzutreffende Beweiswürdigung des Gerichts. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein nicht auf § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse oder unterschiedlicher ärztlicher Auffassungen zur Leistungsfähigkeit des Versicherten gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Eine eventuelle Verpflichtung zur weiteren Beweiserhebung kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nur dann erheblich sein, wenn das LSG im Berufungsverfahren einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Daran fehlt es hier.

8

Auch kann der Vortrag, es liege keine "hinreichende Begründung" des Berufungsurteils vor, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Rüge entbehrt einer tragfähigen Begründung, weil der Kläger versäumt hat, die für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen und die maßgeblichen Entscheidungsgründe des Berufungsurteils mitzuteilen. Daher ist dem Senat auch keine Prüfung möglich, ob der behauptete Verfahrensmangel im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Oppermann
Dr. Koloczek
Karmanski

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