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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.11.2014, Az.: B 14 AS 298/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28161
Aktenzeichen: B 14 AS 298/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 04.11.2014 - AZ: L 5 AS 2573/14 B ER

SG Neuruppin - AZ: S 26 AS 1930/14 ER

BSG, 19.11.2014 - B 14 AS 298/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 298/14 S

L 5 AS 2573/14 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 26 AS 1930/14 ER (SG Neuruppin)

1. ..............................,

2. ..............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Oberhavel - Jobcenter,

Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. November 2014 - L 5 AS 2573/14 B ER - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 18.9.2014 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG haben die Antragsteller mit einem von ihnen selbst verfassten Schreiben vom 12.11.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt.

2

Die Beschwerden sind unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von den Antragstellern dennoch eingelegten Beschwerden waren daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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