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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.11.2014, Az.: B 11 AL 17/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27858
Aktenzeichen: B 11 AL 17/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 09.10.2014 - AZ: L 29 AL 397/12

SG Berlin - AZ: S 54 AL 4472/11

BSG, 19.11.2014 - B 11 AL 17/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 17/14 BH

L 29 AL 397/12 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 54 AL 4472/11 (SG Berlin)

......................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014 werden abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrte zunächst die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Nachdem die Beklagte die Leistung bewilligt hatte, beantragte er eine Bewilligung auf anderer rechtlicher Grundlage sowie verschiedene Feststellungen.

2

Der Kläger hat sich ursprünglich gegen die Ablehnung der Beklagten gewandt, ihm Alg zu zahlen (Bescheid vom 16.12.2011, Widerspruchsbescheid vom 16.5.2012). Durch Bescheid vom 29.8.2012 hat die Beklagte dem Begehren abgeholfen und Alg ab 26.11.2011 bewilligt. Der Kläger hat sein Begehren auf eine Bewilligung von Alg nach Maßgabe der §§ 125, 126 Sozialgesetzbuch Drittes Buch aF umgestellt und um mehrere Feststellungsanträge erweitert. Ua sei - auch hier - zu klären, ob Gutachten des ärztlichen Dienstes den heutigen Standards entsprächen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und die angefallenen Klagen abgewiesen. Die Verpflichtungsklage sei nach Abhilfe unzulässig geworden. Den Feststellungs- und weiteren Klagebegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da eine zusprechende Entscheidung dem Kläger weder rechtliche noch wirtschaftliche Vorteile brächte.

3

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Es gehe "auch" um die Klärung der Frage, ob er im Sommer 2011 dauerhaft und voll erwerbsgemindert gewesen sei. Dabei sei auch der Standard zu klären, nach dem die sozialmedizinische Begutachtung zu erfolgen habe. Da die angerufenen Gerichte diese Fragen nicht klärten, sei die Amtsermittlungspflicht verletzt.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Bevollmächtigten ist abzulehnen.

5

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

6

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG bei der gebotenen summarischen Prüfung des Urteils des LSG nicht vorliegen.

7

Insbesondere lässt sich ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf dem das Urteil des LSG beruhen könnte, nicht erkennen. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht könnte nur geltend gemacht werden, wenn vor dem LSG ein Beweisantrag gestellt worden wäre (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG), dessen Beweisthema für den Rechtsstreit beweiserheblich ist. Hieran fehlt es. Auch ist nicht erkennbar, dass in dem Rechtsstreit wegen Zahlung von Alg geklärt werden müsste, ob der Kläger in der Vergangenheit voll erwerbsgemindert war. Soweit die Beklagte dies früher angenommen hat, hat sie ihre Auffassung aufgegeben und Leistungen bewilligt. Die Frage nach dem Standard in der sozialmedizinischen Begutachtung ist eine Vorfrage, die sich im Rahmen der Beweiswürdigung des LSG stellen könnte (vgl auch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Das LSG hat in seinem Urteil sozialmedizinische Gutachten aber weder gewürdigt noch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

8

Damit entfällt zugleich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Prof. Dr. Schlegel
Mutschler
Siefert

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