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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.11.2014, Az.: B 11 AL 16/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27857
Aktenzeichen: B 11 AL 16/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 26.09.2014 - AZ: L 3 AL 65/12

SG Chemnitz - AZ: S 31 AL 287/11

BSG, 19.11.2014 - B 11 AL 16/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 16/14 S

L 3 AL 65/12 (Sächsisches LSG)

S 31 AL 287/11 (SG Chemnitz)

...................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. September 2014 - L 3 AL 65/12 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 26.9.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung eines Bevollmächtigten abgelehnt. In der Hauptsache wollte der Kläger eine Bescheinigung über seine Arbeitsuche erlangen, worüber die Gerichte aber schon einmal rechtskräftig entschieden hatten. In dem Beschluss hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat mit Schreiben vom 7.10.2014, durch das LSG weitergeleitet und am 13.11.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen, gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des LSG ist - worauf das LSG ausdrücklich hingewiesen hat - kein Rechtsmittel gegeben. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Beschlüsse des LSG können nur ausnahmsweise, zB in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (bei ausdrücklicher Zulassung), mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.

3

Die Beschwerde muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler

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