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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.11.2014, Az.: B 12 KR 9/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27854
Aktenzeichen: B 12 KR 9/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 17.07.2014 - AZ: L 1 KR 32/13

SG Hamburg - AZ: S 2 KR 1397/10

BSG, 18.11.2014 - B 12 KR 9/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 9/14 BH

L 1 KR 32/13 (LSG Hamburg)

S 2 KR 1397/10 (SG Hamburg)

.......................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Deutsche BKK

Willy-Brandt-Platz 8, 38440 Wolfsburg,

Beklagte.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 17.7.2014 - ihm zugestellt am 4.8.2014 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.9.2014, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3

Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes - neben der Bedürftigkeit des Betroffenen und dem Umstand, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 S 1 ZPO) grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344 [BGH 12.07.2000 - VIII ZR 99/99]). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger grundsätzlich mit Ablauf des 4.9.2014 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), per Fax beim BSG eingegangen. Die vom Kläger am 4.9.2014 unterzeichnete Erklärung ist jedoch erst am 8.9.2014 auf dem Postweg beim BSG eingegangen, wäre mithin verspätet.

4

Es kann indessen im Ergebnis dahinstehen, ob die für die Bewilligung von PKH nötigen Unterlagen hier rechtzeitig beigebracht worden sind. Letzteres wäre mit Blick auf eine mögliche Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des LSG in Erwägung zu ziehen, in der unter II. eingangs nur von der "Revision" und nur an späterer Stelle auch von einer "Beschwerde" die Rede ist, sodass für die Vervollständigung der Unterlagen die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG gelten könnte. Selbst wenn man Letzteres annehmen wollte, fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht einer vom Kläger angestrebten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision iS von § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 S 1 ZPO. Die eingeschränkten Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung) können im Falle des Klägers nämlich bei Zugrundelegung der insoweit maßgebenden summarischen Prüfung nach dem Vorbringen des Klägers und dem Akteninhalt voraussichtlich nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Als Revisionszulassungsgrund käme allein eine denkbare grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Rechtsfrage in Betracht, ob die bei dem Kläger als Bezieher von Arbeitslosengeld II erfolgte, auf § 242 SGB V gestützte Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags in der streitigen Zeit von Februar 2010 bis September 2012 in Einklang mit höherrangigem Recht stand, insbesondere mit dem verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum. Insoweit ist indessen zu berücksichtigen, dass vorliegend ein bereits abgeschlossener Zeitraum im Streit ist, dass schon nach dem 30.9.2012 auch bei der Beklagten kein Zusatzbeitrag mehr erhoben wurde und dass die Regelungen, auf deren Grundlage die Beklagte diesen Beitrag fordert, in der Zwischenzeit in wesentlicher Hinsicht geändert worden sind (vgl vor allem §§ 242, 242a idF des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21.7.2014, BGBl I 1133). Bei - wie hier - sich nicht mehr auf den Betroffenen auswirkendem, außer Kraft getretenem bzw auslaufendem Recht hat eine Rechtsfrage aber nur noch unter qualifizierten Voraussetzungen grundsätzliche Bedeutung, etwa dann, wenn auf der Grundlage diesen Rechts noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sind bzw die Frage auch künftig weiter bedeutsam sein wird (vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14 f mwN). Dafür ist nach dem Akteninhalt und auch sonst nichts ersichtlich. Zudem hat schon das LSG darauf hingewiesen, dass der Kläger in der streitigen Zeit die Möglichkeit hatte, kraft eines Sonderkündigungsrechts zu einer Krankenkasse zu wechseln, die keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag verlangte, dass er also den Zusatzbeitrag selbst abwenden konnte; der Wechsel zu einer kostengünstigen Krankenkasse war - wie das LSG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt hat - geradezu beabsichtigt. Dann aber ist nicht erkennbar, worin konkret ein Verfassungsverstoß durch die Erhebung des Zusatzbeitrags liegen sollte. Dass der Kläger einen Krankenkassenwechsel als "kompliziert" empfindet, kann jedenfalls für sich genommen eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache offensichtlich nicht begründen.

5

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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