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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.11.2014, Az.: B 10 ÜG 5/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31241
Aktenzeichen: B 10 ÜG 5/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 15.05.2013 - AZ: L 2 SF 1055/13 EK

BSG, 18.11.2014 - B 10 ÜG 5/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 5/14 BH

L 2 SF 1055/13 EK (LSG Baden-Württemberg)

...............................................,

Kläger und Antragsteller,

Prozessbevollmächtigter: ...............................................,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,

Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart,

Beklagter.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. November 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers vom 24. März 2014 auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L. und Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 - L 2 SF 1055/13 EK - wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers vom 1. Juni 2014 auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung der Prozessfähigkeit von Rechtsanwalt L. wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Senat hat dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.5.2013 - L 2 SF 1055/13 EK - Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und den vom Kläger benannten Rechtsanwalt L. aus S. beigeordnet (Beschluss vom 7.1.2014 - B 10 ÜG 11/13 BH). Dieser Beschluss wurde sowohl dem Kläger als auch dessen Prozessbevollmächtigten jeweils am 23.1.2014 zugestellt mit dem Hinweis, dass die Einlegung einer formgültigen Nichtzulassungsbeschwerde nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von PKH innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs 2 SGG nachzuholen ist. Dies ist nicht geschehen.

2

Mit einem am 24.3.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben hat der Kläger die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L. und die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts wegen Störung des Mandatsverhältnisses beantragt. Zugleich hat er beim Senat angefragt, welche Prüfungen er ablegen müsse, um sich beim BSG selbst vertreten zu können, weil er sich gern selbst vertreten wolle. Falls es der "Befähigung zum Richteramt" bedürfe, möge ihm mitgeteilt werden, welche "Scheine" er für die Zulassung zum Staatsexamen benötige. Mit Schreiben vom 26.3.2014 hat der Vorsitzende die Fragen bzgl "Selbstvertretung" vor dem BSG beantwortet und mit weiterem Schreiben vom 13.5.2014 den Kläger auf den Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Dieser hat daraufhin mit Schreiben vom 1.6.2014 und 9.10.2014 "die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob RA L. prozessfähig ist", beantragt und mit Schreiben vom 3.8.2014 Verzögerungsrüge erhoben. Auf Anfrage des Senats vom 27.10.2014 hat die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe mitgeteilt, dass nichts über eine Krankheit oder Prozessunfähigkeit bei Herrn Rechtsanwalt L. bekannt sei, weshalb bislang auch keine Veranlassung für eine Vertreterbestellung bestanden habe (Schreiben vom 30.10.2014).

II

3

Die Anträge sind abzulehnen.

4

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 121 Abs 1 ZPO wird der Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint und sie PKH - wie hier - erhält. Dem Kläger war bereits mit Bewilligung der PKH im Beschluss vom 7.1.2014 antragsgemäß Rechtsanwalt L. beigeordnet worden, sodass eine Aufhebung der Beiordnung und ein Anspruch auf erneute Beiordnung nur bei triftigem (wichtigem) Grund zulässig ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73a RdNr 13e). Auf diese Umstände kommt es aber dann nicht mehr an, wenn das betreffende Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, da in diesem Falle eine Vertretung nicht mehr stattfinden kann (vgl zB Leitherer, aaO, RdNr 11a und 13c). Vorliegend hat es der mit Beschluss vom 7.1.2014 ordnungsgemäß bestellte Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt L. versäumt, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des PKH-bewilligenden Beschlusses am 23.1.2014 eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG einzulegen. Da die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur durch die fristgemäße Einlegung der Beschwerde gehemmt wird (§ 160a Abs 3 SGG), ist nach Ablauf der Beschwerdefrist die Rechtskraft des angefochtenen Urteils des LSG eingetreten und das Verfahren vor dem BSG erledigt.

5

2. Die Prozessfähigkeit ist generell in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und erforderlichenfalls zu überprüfen. Dies gilt auch für die Revisionsinstanz und bereits zurückliegende - abgeschlossene - Verfahren (vgl Leitherer, aaO, § 71 RdNr 3 mwN). Nach § 71 Abs 1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann; die §§ 53 bis 56 ZPO gelten entsprechend (§ 71 Abs 6 SGG). Ungeachtet weiterer ggf zu berücksichtigender Gesichtspunkte (s Leitherer, aaO, § 71 RdNr 1a, 2) sowie der Frage, ob dies auch so für Prozessbevollmächtigte gilt (vgl BVerfGE 37, 67), ist der Antrag des Klägers auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung der Prozessfähigkeit von Rechtsanwalt L. bereits deshalb abzulehnen, weil keinerlei Anhaltspunkte - insbesondere auf medizinischem Gebiet - vorliegen, die diese Behauptung des Klägers stützen. Auch die Nachfrage des Senats bei der Rechtsanwaltskammer in Karlsruhe hat keine Erkenntnisse zu der Behauptung des Klägers erbracht. Der bloße Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat verstreichen lassen, gibt insoweit objektiv nichts her. Der Kläger hat seinen Antrag auf Beiordnung eines anderen Prozessbevollmächtigten ursprünglich nur mit einer Störung des Mandatsverhältnisses begründet. In diesem zitierten Kontext erscheint das spätere Vorbringen des Klägers ausschließlich dem Ziel zu dienen, sein verfristetes Verfahren "irgendwie" fortsetzen zu können und ist missbräuchlich. Von Amts wegen zu beachtende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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