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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.11.2014, Az.: B 14 AS 284/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27839
Aktenzeichen: B 14 AS 284/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

RG - 28.02.2012 - AZ: L 7 AS 1078/11 B

SG Chemnitz - AZ: S 32 AS 5016/09

BSG, 13.11.2014 - B 14 AS 284/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 284/14 S

L 7 AS 1078/11 B RG (Sächsisches LSG)

S 32 AS 5016/09 (SG Chemnitz)

......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Landkreis Erzgebirgskreis, Kommunales Jobcenter Erzgebirgskreis,

Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2012 - L 7 AS 1078/11 B RG - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des LSG vom 3.11.2011 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 16.10.2014 gewandt und ua ausgeführt, sie bitte das Gericht in Kassel, "die verfassende Beschlüsse aufzuheben". Der Senat wertet ihr Vorbringen als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des LSG über die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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