Beschl. v. 11.11.2014, Az.: B 2 U 210/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Thüringen - 12.06.2014 - AZ: L 1 U 322/12
SG Altenburg - AZ: S 6 U 2421/06
BSG, 11.11.2014 - B 2 U 210/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 210/14 B
L 1 U 322/12 (Thüringer LSG)
S 6 U 2421/06 (SG Altenburg)
..................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Unfallkasse Thüringen,
Humboldtstraße 111, 99867 Gotha,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 23.9.2014 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.
Da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG innerhalb der bis zum 30.10.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet und auch nicht durch einen solchen Prozessbevollmächtigten zurückgenommen wurde, ist das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
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