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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.11.2014, Az.: B 8 SO 75/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26376
Aktenzeichen: B 8 SO 75/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 05.11.2014 - AZ: L 8 SO 9/14

SG Stade - AZ: S 19 SO 38/13

BSG, 05.11.2014 - B 8 SO 75/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 75/14 B

L 8 SO 9/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 19 SO 38/13 (SG Stade)

............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Landkreis Cuxhaven,

Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 29.7.2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

2

Der Beklagte hat es abgelehnt, Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Die Klage war erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade [SG] vom 9.12.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 29.7.2014). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegte Rechtsmittel der Berufung sei unzulässig, weil die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch für Verfahren dieser Art gälte und hier nicht überschritten sei.

3

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen, denn die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Nr 1 SGG gelte für Kosten des isolierten Vorverfahrens nicht. Deshalb sei die Berufung statthaft und auch begründet.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden, was hier allerdings nicht der Fall ist, absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8).

6

Wird zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen, liegt zwar ein Verfahrensmangel vor (vgl nur BSG vom 4.7.2011 - B 14 AS 30/11 B mwN). Doch genügt der Vortrag des Klägers den Anforderungen an eine ordnungsgemäß Begründung eines derartigen Mangels gleichwohl nicht. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, in welcher Höhe Kosten für das Vorverfahren angefallen sind, sodass der Senat nicht beurteilen kann, ob überhaupt ein Fall vorliegt, in dem die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Nr 1 SGG von Bedeutung ist. Zudem fehlt jeglicher Vortrag dazu, weshalb das LSG, den vermeintlichen Verfahrensfehler unterstellt, bei anderer rechtlicher Bewertung der Zulässigkeit der Berufung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis in der Sache gekommen wäre, sich also die Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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