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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.11.2014, Az.: B 11 AL 12/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27821
Aktenzeichen: B 11 AL 12/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 05.09.2014 - AZ: L 18 AL 126/14

SG Berlin - AZ: S 62 AL 2818/13

BSG, 05.11.2014 - B 11 AL 12/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 12/14 BH

L 18 AL 126/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 62 AL 2818/13 (SG Berlin)

.........................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. September 2014 werden abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt nach einem Anerkenntnis der Beklagten verschiedene Feststellungen.

2

Der Kläger beantragte nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) zum 1.4.2013 bei der Beklagten ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Die Beklagte lehnte den Antrag zunächst ab. In dem sich anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte dem Antrag jedoch entsprochen und dem Begehren des Klägers abgeholfen (Bescheid vom 29.10.2013). Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht (SG) hat der Kläger die Klage auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.5.2014 abgewiesen.

3

Mit der Berufung hat der Kläger das Feststellungs- und Fortsetzungsfeststellungsbegehren weiter verfolgt. Die Beklagte sei zu verurteilen, ihm ua eine Auflistung der Entwicklung der Anwartschaften in Kalendertagen seit dem ersten Beginn in der Arbeitslosenversicherung auszuhändigen. Es sei festzustellen, dass ein vorsätzliches Beratungsverschulden der Beklagten vorliegt. Auch sei zu klären, inwiefern es vereinbar ist, dass die Beklagte einerseits von einer dauerhaften, unheilbaren Erwerbsminderung des Klägers ausgehe, ihn aber andererseits nach § 28a SGB III versichere. Schließlich sei zu klären, ob er sich im 1. und 2. Quartal 2012 und ab 1.4.2013 so verhalten habe, dass § 28a Abs 2 letzter Satz SGB III erfüllt gewesen sei.

4

Die Berufung ist beim Landessozialgericht (LSG) ohne Erfolg geblieben. Das Feststellungsbegehren des Klägers sei unzulässig, weil nicht einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden könnten. Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil kein Feststellungsinteresse bestehe. Vorliegend sei die mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage erstrebte Antragspflichtversicherung bewilligt worden und sei seither Grundlage des bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses zwischen den Beteiligten. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei auch nicht zu prüfen gewesen, welche Beiträge der Kläger seit Beginn dieser Versicherung kalendertäglich entrichtet habe, denn die Beklagte erhebe ihre Beiträge monatlich und nicht kalendertäglich. Höhe und Anzahl der monatlichen Beiträge seien dem Kläger bekannt.

5

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und Beiordnung eines Bevollmächtigten. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, ob er im 1. und 2. Quartal 2012 während des Bezugs von Alg nach § 125 SGB III aF den Ausschlusstatbestand des § 28a Abs 2 letzter Satz SGB III realisiert habe. Die Klärung dieser Frage sei dringend notwendig, um in späteren Perioden der Arbeitslosigkeit eine mögliche Realisierung des Ausschlusstatbestands zu vermeiden. Auch seien dem LSG verschiedene Verfahrensfehler anzulasten (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), so die Verletzung der § 153 Abs 4, § 106 und §§ 112, 123 sowie 103 SGG.

II

6

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Bevollmächtigten ist abzulehnen.

7

Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anträge des Klägers sind abzulehnen, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Revisionszulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung des angefochtenen Beschlusses des LSG nicht vor.

8

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach den Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands nach § 28a Abs 2 letzter Satz SGB III ist zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt. Es ist aber weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass die Frage nach dem Vorliegen des Ausschlusstatbestands im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage klärungsfähig und entscheidungserheblich sein könnte.

9

Auch eine Verletzung von Verfahrensfehlern lässt sich nicht erkennen. Insbesondere wurde ein Beweisantrag, dessen Beweisthema für den Rechtsstreit beweiserheblich ist, nicht gestellt. Auch ist nicht erkennbar, dass und inwiefern das LSG die Pflicht zur Auslegung von Anträgen oder zur Erteilung richterlicher Hinweise verletzt haben könnte. Der Kläger vermag es vielmehr, seine Anliegen und Begehren deutlich zu formulieren und hat dies auch im vorliegenden Verfahren getan. In welcher anderen Weise das LSG seinen Antrag hätte auslegen bzw welchen Hinweis es hätte geben müssen, ist nicht zu ersehen und vom Kläger auch nicht aufgezeigt worden. Da das LSG die Klagen mit guten Gründen als unzulässig behandelt hat, kann auch die Verletzung des § 153 Abs 4 SGG nicht mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden.

10

Damit entfällt zugleich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler

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