Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.11.2014, Az.: B 2 U 180/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26372
Aktenzeichen: B 2 U 180/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 08.07.2014 - AZ: L 3 U 12/14

SG Mainz - AZ: S 10 U 209/12

BSG, 04.11.2014 - B 2 U 180/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 180/14 B

L 3 U 12/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 10 U 209/12 (SG Mainz)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,

Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 16.9.2014 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 30.10.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit Schreiben der Berichterstatterin vom 14.10.2014 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte begründen lassen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.