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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.11.2014, Az.: B 12 KR 100/13 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26368
Aktenzeichen: B 12 KR 100/13 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

nachgehend:

BSG - 01.12.2014 - AZ: B 12 KR 5/14 S

BSG, 03.11.2014 - B 12 KR 100/13 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 100/13 B

L 16 KR 632/12 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 4 KR 652/12 (SG Düsseldorf)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse,

Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das ihm am 26.11.2013 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.10.2013, korrigiert durch Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.1.2014, dem Kläger zugestellt am 29.1.2014, mit einem von ihm unterzeichneten und am 28.11.2013 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 25.11.2013 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.10.2013 ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der korrigierten Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit Schreiben des Vorsitzenden des 12. Senats vom 2.12.2013 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die vorliegend mit der erneuten Zustellung am 29.1.2014 begann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 66 RdNr 12b; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 58 RdNr 53; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl 2010, vgl § 58 RdNr 16), eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt. Hierauf sowie auf die entsprechende grundsätzliche Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde er sowohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung - erneut in ihrer korrigierten Form - sowie im Schreiben des Berichterstatters vom 27.2.2014 ausdrücklich hingewiesen.

3

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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