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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.10.2014, Az.: B 14 AS 288/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26362
Aktenzeichen: B 14 AS 288/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 09.10.2014 - AZ: L 32 AS 2346/14 B ER

SG Frankfurt/Oder - AZ: S 31 AS 1879/14 ER

BSG, 31.10.2014 - B 14 AS 288/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 288/14 S

L 32 AS 2346/14 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 31 AS 1879/14 ER (SG Frankfurt/Oder)

..............................................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Barnim,

Bergerstraße 30, 16225 Eberswalde,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat durch den zuvor genannten Beschluss auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.8.2014 geändert und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihr - anstelle eines Darlehens - vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache 691,70 Euro zur Begleichung von Energieschulden zu zahlen und ab September 2014 bis 30.11.2014 Kosten der Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung des Heizkostenabschlages iHv 150 Euro monatlich zu gewähren; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 23.10.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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