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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.10.2014, Az.: B 8 SO 75/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25382
Aktenzeichen: B 8 SO 75/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - L 23 SO 217/14 B ER - 22.10.2014

SG Berlin - AZ: S 90 SO 1637/14 ER

BSG, 30.10.2014 - B 8 SO 75/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 75/14 S

L 23 SO 217/14 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 90 SO 1637/14 ER (SG Berlin)

............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Berlin,

Karl-Marx-Straße 83, 12043 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Oktober 2014 durch die Richterin K r a u ß sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Rechtsmittelverfahren gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin N A, B, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7.7.2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 22.10.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat selbst mit einem am 28.10.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG "Rüge" eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin N A, B, für dieses Verfahren zu bewilligen.

2

Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des LSG ist nicht statthaft. Dieser ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar. Dem Antragsteller steht deshalb auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Krauß
Mutschler
Siefert

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