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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2014, Az.: B 5 RS 20/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26353
Aktenzeichen: B 5 RS 20/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 28.05.2014 - AZ: L 12 R 59/13

SG Frankfurt/Oder - AZ: S 22 R 128/11

BSG, 29.10.2014 - B 5 RS 20/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 20/14 B

L 12 R 59/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 22 R 128/11 (SG Frankfurt/Oder)

...................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 28.5.2014 hat es das LSG Berlin-Brandenburg abgelehnt, zugunsten des Klägers höhere Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen sowie die Entscheidungen der Beklagten aufzuheben, wonach das AAÜG vorliegend unanwendbar und die Feststellungen im irreversiblen Überführungsbescheid vom 16.1.2002 rechtswidrig seien (Bescheid vom 12.8.2010 und Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42).

7

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme in Anwendung von § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 2 AAÜG außerhalb einer Änderung nach § 48 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eine Feststellung über die Rechtswidrigkeit eines zuvor ergangenen Grundlagen- bzw. Feststellungsbescheides treffen kann."

8

Es fehlen jedoch ausreichende Darlegungen zur Klärungsfähigkeit. Hierzu hätte aufgezeigt werden müssen, dass gerade ausgehend von dem vom LSG für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) im künftigen Revisionsverfahren notwendig über die aufgeworfene Frage zu entscheiden sein wird und an welcher konkreten Stelle der vorzunehmenden rechtlichen Prüfung dies zu geschehen hätte. Die Begründung schweigt bereits dazu, ob sich der Sachverhalt, den sie (unter Gliederungspunkt I.) schildert, überhaupt auf den vom LSG festgestellten berufen will und ggf mit diesem ganz oder teilweise identisch ist. Da jedenfalls die bloße Mitteilung eines ohne Herkunftsangabe in der Beschwerdebegründung selbst formulierten Sachverhalts nicht geeignet ist, die mangelnde Bezeichnung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu kompensieren und es andererseits nicht dem Beschwerdegericht obliegt, das angegriffene Urteil selbst nach einschlägigen Feststellungen zu durchsuchen, ist eine Beurteilung der potenziellen Entscheidungsrelevanz der aufgeworfenen Frage schon deshalb von vorneherein ausgeschlossen.

9

Soweit die Beschwerdebegründung aus dem Urteil des BSG vom 16.3.1989 (4/11a RA 70/87 - BSGE 65, 8 = SozR 1300 § 48 Nr 55) zitiert und ausführt, im Lichte dieser Entscheidung sei der Eingriff in die Bestandskraft des "Grundlagen- bzw Feststellungsbescheides" vom 16.1.2002 unzulässig, bleibt - die Einschlägigkeit dieser Entscheidung unterstellt - unklar, weshalb noch höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen sollte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die entsprechende Rechtsfrage in aller Regel nicht mehr klärungsbedürftig ist, wenn er sich für das von ihm favorisierte Ergebnis auf Rechtsprechung des BSG bzw auf den Normtext berufen kann. Denn dann lässt sich die aufgeworfene Frage bereits anhand des Gesetzes bzw mit Hilfe vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten (vgl BSG Beschluss vom 18.2.2013 - B 13 R 353/12 B - BeckRS 2013, 67193). Im Ergebnis rügt der Kläger daher nichts anderes als die Unrichtigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung, worauf die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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