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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2014, Az.: B 8 SO 74/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26342
Aktenzeichen: B 8 SO 74/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - AZ: L 2 SO 3639/14 RG

LSG Baden-Württemberg - L 2 SO 3507/14 ER-B

SG Karlsruhe - AZ: S 1 SO 2462/14 ER

BSG, 28.10.2014 - B 8 SO 74/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 74/14 S

L 2 SO 3639/14 RG (LSG Baden-Württemberg)

L 2 SO 3507/14 ER-B (LSG Baden-Württemberg)

S 1 SO 2462/14 ER (SG Karlsruhe)

............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Karlsruhe,

Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Oktober 2014 durch die Richterin K r a u ß sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 20.8.2014 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 29.9.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.10.2014, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 22.10.2014, "Beschwerde" eingelegt und macht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 29.9.2014 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 Satz 3, § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist durch das BSG nicht zu befinden.

3

Die Entscheidung erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Krauß
Mutschler
Siefert

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