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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.10.2014, Az.: B 11 AL 7/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26325
Aktenzeichen: B 11 AL 7/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 22.01.2014 - AZ: L 2 AL 2/11

BSG, 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 7/14 BH

L 3 AL 2/14 WA (LSG Baden-Württemberg)

S 11 AL 3867/13 (SG Karlsruhe)

....................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. August 2014 (L 3 AL 2/14 WA) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision und eine Revision.

2

Der Kläger führte von 2005 bis 2012 ca 660 Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe und ca 1240 Verfahren beim Landessozialgericht (LSG). Beim Bundessozialgericht (BSG) waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig.

3

Mit Urteil vom 20.8.2014 hat das LSG Nichtigkeitsklagen des Klägers in 31 abgeschlossenen Klageverfahren abgewiesen und die für diese Nichtigkeitsklagen gestellten Anträge auf PKH abgelehnt. Die Nichtigkeitsklagen seien zulässig, insbesondere sei der Kläger prozessfähig. Die Nichtigkeitsklagen seien aber unbegründet, da der Kläger auch seinerzeit bei der Beschlussfassung über die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Entscheidungen prozessfähig gewesen sei.

4

Der Kläger hat beim BSG PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine Revision gegen das og Urteil beantragt. Er möchte verschiedene Verfahrensfehler rügen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), die er näher darlegt.

II

5

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

6

Die Anträge sind abzulehnen. Der Kläger war im vorangegangenen Verfahren nicht prozessunfähig und ist es auch nicht in diesem Verfahren (a). Seine Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (b) und erscheint mutwillig (c). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

7

a) Der Senat hielt und hält den Kläger für prozessfähig. Der Senat hat, nachdem das LSG in dem Urteil vom 30.4.2014 (L 2 SF 3694/12 EK) ausführlich zur Prozessfähigkeit des Klägers Stellung genommen und dessen Prozessfähigkeit nach Einholung bzw Beiziehung medizinischer/psychiatrischer Sachverständigengutachten bejaht hat, die Sachverständigengutachten des Instituts für psychiatrische Begutachtung, Prof. Dr. K. -L. T., vom 8.7.2013, des Zentrums für Psychiatrie W., Dr. R.-D. S., H. Si., vom 29.6.2012 und vom 11.6.2012 sowie des Bezirkskrankenhauses G., Privatdozent Dr. N. V., vom 19.5.2014 beigezogen; dies wurde den Beteiligten mitgeteilt. Der Senat ist nach Auswertung und Würdigung der Gutachten sowie in Kenntnis des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers in verschiedenen beim BSG anhängigen Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zwar von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen ist. Auch wenn er in den letzten Jahren hunderte von Verfahren anhängig gemacht hat und seine Entscheidungen zur Prozessführung nicht oder nur schwer nachvollziehbar sind, fehlt es aber an Hinweisen auf eine schwere Psychopathologie, die zur Prozessunfähigkeit führen könnte. Vielmehr hat der Senat - übereinstimmend zB mit dem 3. Senat des LSG (vgl Urteil vom 20.8.2014 - L 3 AL 527/14) - den Eindruck gewonnen, dass der Kläger durchaus weiß, was er will und was er tut. Es bereitet ihm Freude, die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahmzulegen. Jedenfalls ist seine Fähigkeit, im Rahmen dieses Interesses zahlreiche Verfahren zielgerichtet zu verfolgen und jeweils durchaus situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, nach Überzeugung des Senats nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigt gewesen.

8

b) Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hieran fehlt es, weil das Urteil des LSG bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Verfahrensfehler erkennen lässt. Insbesondere hat das LSG die Prozessfähigkeit des Klägers geprüft und bejaht. Eine Revision kommt nicht in Betracht, da sie nicht zugelassen worden ist.

9

c) Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint mutwillig. Eine nicht bedürftige Partei würde bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ohne PKH ihr Recht nicht in gleicher Weise verfolgen (Bundesgerichtshof Beschluss vom 6.7.2010 - VI ZB 31/08 - NJW 2010, 3522; Seiler in Thomas/Putzo, 33. Aufl 2012, ZPO, § 114 RdNr 7). Der Kläger konnte nicht deutlich machen, welches Interesse er mit den Klagen verfolgt, nachdem das LSG hier seinem Anliegen entsprochen, nämlich seine Prozessfähigkeit geprüft und bejaht hat.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler

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