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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2014, Az.: B 6 KA 21/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26322
Aktenzeichen: B 6 KA 21/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 12.02.2014 - AZ: L 11 KA 53/13

SG Düsseldorf - AZ: S 2 KA 622/12

BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 21/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 21/14 B

L 11 KA 53/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 2 KA 622/12 (SG Düsseldorf)

..........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Berufungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein,

Tersteegenstraße 3, 40474 Düsseldorf,

Beklagter und Beschwerdegegner,

beigeladen:

1. AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse,

Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf,

2. BKK-Landesverband NORDWEST,

Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen,

3. IKK classic,

Tannenstraße 4 b, 01099 Dresden,

4. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG),

Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,

5. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

als Trägerin der Kranken- und Pflegeversicherung,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

6. Verband der Ersatzkassen e.V. - vdek,

Askanischer Platz 1, 10963 Berlin,

7. Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein,

Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richterin Dr. D ü r i n g und den Richter E n g e l h a r d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Im Streit steht die Entziehung der Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.

2

Der Kläger ist seit 1995 als Facharzt für Allgemeinmedizin in D. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zum 1.10.2011 wurden ihm seine bisherigen Praxisräume gekündigt. Mit Beschluss vom 21.9.2011 erklärte der Zulassungsausschuss die Zulassung des Klägers zum 21.9.2011 für beendet, da dieser seine vertragsärztliche Tätigkeit seit Mai 2011 eingestellt habe und seitdem weder über Praxisräumlichkeiten noch über Praxispersonal verfüge. Auf den Widerspruch des Klägers stellte der beklagte Berufungsausschuss die Zulassung des Klägers bis zum 30.6.2012 ruhend (Beschluss vom 18.1.2012), da dieser seine ärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausübe und der Ausschuss ihn gesundheitlich für in der Lage halte, in einem überschaubaren Zeitraum seinen vertragsärztlichen Pflichten wieder nachzukommen. Mit Schreiben vom 23.6.2012 beantragte der Kläger, das Ruhen seiner Zulassung bis zum 31.12.2012 zu verlängern; dies begründete er damit, nach mehr als zwei Jahren Unruhe und unangenehmen Ereignissen, schwerwiegenden Erkrankungen und dem Verlust der Praxisräume benötigten sein Körper und seine Seele ein wenig Abstand. Der Zulassungsausschuss lehnte diesen Antrag ab. Der Beklagte wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass ihm die Zulassung gemäß § 95 Abs 6 SGB V entzogen werde; nunmehr stehe fest, dass mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit am bisherigen Praxissitz nicht mehr zu rechnen sei (Bescheid vom 25.10.2012 aus der Sitzung vom 26.9.2012). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 3.4.2013, Urteil des LSG vom 12.2.2014). Das LSG hat ausgeführt, der Beklagte habe dem Kläger zu Recht die Zulassung entzogen, da dieser seine vertragsärztliche Tätigkeit seit Mai 2011 nicht mehr ausübe und bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht ausgeübt habe; mithin sei er 33 Monate nicht mehr vertragsärztlich tätig.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

4

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

5

Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Gemäß Satz 3 aaO muss in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargelegt oder Rechtsprechungsabweichungen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezeichnet werden. Derartige Zulassungsgründe benennt die Beschwerdeschrift vom 30.6.2014 nicht. Diese enthält lediglich eine Schilderung der Abläufe aus Sicht des Klägers sowie Ausführungen dazu, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts aus Sicht des Klägers materiell-rechtlich fehlerhaft ist.

6

Selbst wenn man unterstellte, dass der Kläger Verfahrensfehler des LSG rügen will, entspräche die Rüge nicht den Anforderungen. Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund iS von § 547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kapitel IX RdNr 202 ff). Derartige Ausführungen lassen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

8

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz vom 12.2.2014, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz).

Prof. Dr. Wenner
Dr. Düring
Engelhard

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