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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2014, Az.: B 13 R 359/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25371
Aktenzeichen: B 13 R 359/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 19.08.2014 - AZ: L 5 KN 956/13

SG Chemnitz - AZ: S 39 KN 596/13

BSG, 22.10.2014 - B 13 R 359/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 359/14 B

L 5 KN 956/13 (Sächsisches LSG)

S 39 KN 596/13 (SG Chemnitz)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 19.8.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben, welches am 2.10.2014 beim BSG eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 30.9.2014 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG), und nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und Frist und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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