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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2014, Az.: B 11 AL 12/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27813
Aktenzeichen: B 11 AL 12/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 02.09.2014 - AZ: L 2 AL 36/14 B ER

SG Hamburg - AZ: S 17 AL 356/14 ER

BSG, 22.10.2014 - B 11 AL 12/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 12/14 S

L 2 AL 36/14 B ER (LSG Hamburg)

S 17 AL 356/14 ER (SG Hamburg)

......................................................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 2014 - L 2 AL 36/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 25.6.2014 zurückgewiesen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 2.9.2014). In dem Beschluss hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragstellerin hat mit einem von ihr selbst verfassten und am 16.10.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 16.10.2014 gegen diesen Beschluss "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 16.10.2014 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 2.9.2014 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Ein Fall des § 160a Abs 1 SGG bzw § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Die unzulässige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler

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