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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: B 13 R 314/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28152
Aktenzeichen: B 13 R 314/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 22.07.2014 - AZ: L 11 R 110/12

SG Mannheim - AZ: S 12 R 2720/10

BSG, 21.10.2014 - B 13 R 314/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 314/14 B

L 11 R 110/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 R 2720/10 (SG Mannheim)

......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Schwaben,

Dieselstraße 9, 86154 Augsburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 22.7.2014 hat das LSG Baden-Württemberg die Kürzung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers wegen Hinzuverdienst bestätigt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil hat er Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 12.9.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,

"ob sich der Einkommensbegriff in § 48 SGB X auf das rechtlich Geschuldete oder auf das tatsächlich Erzielte und, wie im vorliegenden Fall auch auf zu Unrecht Gewährte und gegebenenfalls Rückerstattungspflichtige bezieht."

7

Hierzu trägt der Kläger vor, bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze sei überhöhtes Arbeitslosengeld berücksichtigt worden, weil er ab 18.1.2008 nur teilzeitbeschäftigt (mit 20,75 Wochenstunden) gewesen sei. Diese Tatsache sei unberücksichtigt geblieben. Dass er das überhöhte Arbeitslosengeld tatsächlich bezogen habe, sei für die Rentenberechnung irrelevant. Die Rückerstattung des überzahlten Betrags sei in einem Regressverfahren zwischen ihm und der Bundesagentur für Arbeit zu klären. Der Einkommensbegriff in § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X sei teleologisch zu reduzieren auf den Begriff des rechtlich tatsächlich bestehenden Anspruchs und nicht auf den tatsächlich geleisteten Betrag.

8

Mit diesem Vortrag hat der Kläger schon nicht die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage aufgezeigt. Er beschäftigt sich weder mit dem Wortlaut von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SBG X, der voraussetzt, dass "Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist", noch behauptet er, dass sich die Antwort auf die Frage nicht aus dem Gesetz ergebe. Zudem enthält der Vortrag des Klägers keine Ausführungen zum Klärungsbedarf an höchstrichterlicher Rechtsprechung. Er behauptet weder, dass das BSG diese Frage noch nicht entschieden habe, noch enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, ob Rechtsprechung des BSG zum Problemkreis vorhanden sei, mit Hilfe derer sich die aufgeworfene Frage hinlänglich beantworten ließe (vgl zB Senatsurteile vom 9.12.2010 - SozR 4-2600 § 96a Nr 13; vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris; vom 20.11.2003 - SozR 4-2600 § 96a Nr 3).

9

Schließlich fehlt es der Beschwerdebegründung an hinreichender Darlegung der Klärungsfähigkeit. Der Kläger hat versäumt, die das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 163 SGG) mitzuteilen. Insofern kann der Senat nicht überprüfen, ob die vom Kläger aufgeworfene Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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