Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.10.2014, Az.: B 4 KG 6/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26317
Aktenzeichen: B 4 KG 6/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 13.08.2014 - AZ: L 12 BK 8/14

SG Düsseldorf - AZ: S 18 BK 60/12

BSG, 20.10.2014 - B 4 KG 6/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 KG 6/14 B

L 12 BK 8/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 18 BK 60/12 (SG Düsseldorf)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse -,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. August 2014 - L 12 BK 8/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von den Kinderzuschlag ab Mai 2012. Das SG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7.4.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 13.8.2014). Die Revision hat es nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen nicht zugelassen. Gegen das ihm am 2.9.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten und am 8.9.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.9.2014 Rechtsmittel eingelegt.

2

Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehen, denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist das hier alleine in Betracht kommende Rechtsmittel. Soweit in der dem Urteil des LSG beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt ist, dass das Urteil mit der Revision angefochten werden kann, liegt hierin nach ständiger Rechtsprechung keine Zulassung der Revision (vgl nur BSG, Beschluss vom 30.6.2008 - B 2 U 1/08 RH - SozR 4-1500 § 160 Nr 17, mwN).

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dem Kreis der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten angehören könnte, sind nicht ersichtlich.

4

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.