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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.10.2014, Az.: B 4 AS 274/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24755
Aktenzeichen: B 4 AS 274/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 02.10.2014 - AZ: L 25 AS 2037/14 B ER

SG Neuruppin - AZ: S 26 AS 1486/14 ER

BSG, 20.10.2014 - B 4 AS 274/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 274/14 S

L 25 AS 2037/14 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 26 AS 1486/14 ER (SG Neuruppin)

........................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Oberhavel - Jobcenter,

Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2014 - L 25 AS 2037/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II zu gewähren. Das SG Neuruppin hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 30.7.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 2.10.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 13.10.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 2.10.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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