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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2014, Az.: B 5 R 168/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24754
Aktenzeichen: B 5 R 168/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 03.12.2013 - AZ: L 7 R 32/13

SG Schleswig - AZ: S 19 R 15/12

BSG, 15.10.2014 - B 5 R 168/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 168/14 B

L 7 R 32/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 19 R 15/12 (SG Schleswig)

............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 3.12.2013 hat das Schleswig-Holsteinische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint und ihm Verschuldenskosten iHv 250,00 Euro auferlegt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht in der Beschwerdebegründung Verfahrensmängel geltend.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

7

Rügt der Beschwerdeführer, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, so muss er in der Beschwerdebegründung (1) einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, den das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (Senatsbeschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 = NJW 2010, 1229; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN und Nr 21 RdNr 5). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8

Der Kläger behauptet und versichert eidesstattlich, er habe folgende Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten:

- "Einholung eines arbeitswissenschaftlichen Gutachtens, um die spezifischen Anforderungen des Bezugsberufes als Qualitätsplaner und einer möglichen konkreten Verweisungstätigkeit zu ermitteln.

- Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Feststellung seines Restleistungsvermögens.

- Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Bestätigung der von dem Kläger vorgetragenen Diagnose CFS durch einen Arzt, der nachweislich Erfahrungen mit dieser Erkrankung besitzt."

9

Hiermit hat er jedoch keine prozessordnungsgemäßen Beweisanträge (iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO) bezeichnet. Der Sachverständigenbeweis wird nach § 403 ZPO durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Dafür hätte der Kläger, der zuletzt als Qualitätsplaner tätig gewesen ist, zunächst selbst die körperlichen, geistigen und kognitiven Anforderungen schildern müssen, die an diesen Beruf gestellt werden. Anschließend hätte er substantiiert Art, Intensität und Ausmaß der körperlichen, geistigen und/oder kognitiven Leistungsstörungen, die er auf die CFS zurückführt, beschreiben sowie das daraus resultierende Restleistungsvermögen darstellen und diese Tatsachenbehauptungen unter Sachverständigenbeweis stellen müssen. Nur damit hätte er das LSG in die Lage versetzt, die Entscheidungserheblichkeit seiner Anträge zu prüfen und seine Auffassung "hinreichend" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen. Soweit der Kläger das Unterlassen arbeitswissenschaftlicher bzw berufskundlicher Sachaufklärung zu seiner Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten trotz bestehender gesundheitlicher Einschränkungen rügt, legt er auch nicht dar, von welchen Leistungseinschränkungen das LSG ausgegangen ist. Wenn er darüber hinaus mangelnde medizinische Sachaufklärung geltend macht, verkennt er, dass sich der Beweisantrag im Rahmen eines Rentenverfahrens möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen muss. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (Fichte, SGb 2000, 653, 656). Liegen bereits mehrere Gutachten zum Gesundheitszustand und - daraus herleitend - zum verbliebenen Leistungsvermögen vor und hat sich dadurch schon ein gewisses Leistungsbild manifestiert, bedarf es besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich ist (Fichte, aaO). Hierfür muss der Beschwerdeführer gezielt zusätzliche Einschränkungen auf das verbliebene Leistungsvermögen durch weitere - oder anders zu beurteilende - dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen "behaupten" und möglichst genau bezeichnen ("dartun"). Daran fehlt es. Der abstrakte Hinweis auf die "Diagnose CFS" verdeutlicht nicht ansatzweise, welche daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen in welchen (Körper-)Bereichen welchen Einfluss auf das zeitliche und/oder qualitative Leistungsvermögen im Erwerbsleben haben. Überdies legt die Beschwerdebegründung weder in nachvollziehbarer Weise den festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) noch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dar, so dass auch nicht aufgezeigt ist, dass die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG - auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann.

10

Aus dem Beschwerdevorbringen geht schließlich auch nicht hinreichend deutlich hervor, dass der Vorsitzende mit seinem Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits (§ 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG) - unter Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens - einschüchternd oder irreführend auf die freie Willensentschließung bzw Willensbetätigung des Klägers oder seiner damaligen Prozessbevollmächtigen eingewirkt und sie dadurch rechtswidrig davon abgehalten haben könnte, einen prozessordnungskonformen Beweisantrag zu stellen. Dies gilt vorliegend ungeachtet der Tatsache, dass der dem Kläger erteilte Hinweis, für seine Auffassung fehle es an jeder objektiven Grundlage, dem vom Gericht selbst festgestellten Sachverhalt widersprechen könnte. Auch dies ist nämlich bereits nicht gerügt.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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