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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2014, Az.: B 4 AS 266/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26305
Aktenzeichen: B 4 AS 266/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 24.09.2014 - AZ: L 3 AS 161/14 B ER

SG Schleswig - AZ: S 25 AS 106/14 ER

BSG, 15.10.2014 - B 4 AS 266/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 266/14 S

L 3 AS 161/14 B ER (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 25 AS 106/14 ER (SG Schleswig)

............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kreis Schleswig-Flensburg,

Flensburger Straße 7, 24837 Schleswig,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. September 2014 - L 3 AS 161/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung und Auszahlung eines Darlehns zur Übernahme von Stromschulden sowie den Mehrbedarf wegen einer Fahrt zur Nachuntersuchung. Das SG Schleswig hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 29.7.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 24.9.2014). Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 1.10.2014 "sofortige Beschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 24.9.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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