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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2014, Az.: B 4 AS 265/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24333
Aktenzeichen: B 4 AS 265/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 10.07.2014 - AZ: L 3 AS 112/14 B ER

SG Schleswig - AZ: S 16 AS 78/14 ER

BSG, 15.10.2014 - B 4 AS 265/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 265/14 S

L 3 AS 112/14 B ER (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 16 AS 78/14 ER (SG Schleswig)

1. ..........................,

2. ..........................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Kreis Schleswig-Flensburg,

Flensburger Straße 7, 24837 Schleswig,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2014 - L 3 AS 112/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung eines Vorschusses auf die für Juni 2014 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das SG Schleswig hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 4.6.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische LSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.7.2014). Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit einem von ihnen selbst verfassten Schreiben vom 1.10.2014 "sofortige Beschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 10.7.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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