Beschl. v. 15.10.2014, Az.: B 3 KR 21/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 09.07.2014 - AZ: L 1 KR 81/13
SG Hannover - AZ: S 2 KR 1168/11
BSG, 15.10.2014 - B 3 KR 21/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 3 KR 21/14 B
L 1 KR 81/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 2 KR 1168/11 (SG Hannover)
..................................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,
Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9.7.2014, das am 11.7.2014 zugestellt worden ist, am 6.8.2014 durch seine Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 13.10.2014 verlängert worden. Am 8.9.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Niederlegung ihres Mandats angezeigt. Trotz Hinweises des Berichterstatters vom 9.9.2014, dass die Beauftragung eines anderen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten anheimgestellt werde, hat sich weder ein anderer Prozessbevollmächtigter für den Kläger bestellt noch ist die Beschwerde begründet worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG); sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Wegen Fristablaufs am 13.10.2014 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer
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