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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.10.2014, Az.: B 13 R 215/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24749
Aktenzeichen: B 13 R 215/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 28.05.2014 - AZ: L 7 R 1649/14

SG Heilbronn - AZ: S 2 R 2788/12

BSG, 14.10.2014 - B 13 R 215/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 215/14 B

L 7 R 1649/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 2 R 2788/12 (SG Heilbronn)

..........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus T. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 28.5.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil einen Verfahrensmangel geltend. Zugleich hat er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus T. gestellt.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

4

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt eine Beiordnung seines vorgenannten Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 25.8.2014 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

8

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe.

9

Auch wenn ein Beteiligter - wie hier der Kläger - im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, muss er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. Daher müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl BSG vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8 mwN). Ebenso wie bei vor dem LSG rechtskundig vertretenen Klägern ist im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; Nr 21 RdNr 5). Es ist daher auch bei unvertretenen Klägern darzulegen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9).

10

Daran fehlt es hier. Der Kläger trägt in der Beschwerdebegründung vor, dass das LSG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe. Es habe trotz seines Beweisantrags in der ersten Instanz die ihn behandelnden Ärzte Dres O., H., D. und S. nicht vernommen. Auch habe es kein "gerichtliches - psychiatrisches - Gutachten" eingeholt.

11

Dieser Vortrag entspricht nicht den aufgezeigten Anforderungen. Denn er enthält keinen im Berufungsverfahren vor dem LSG konkret bezeichneten Beweisantrag. Selbst wenn der Kläger mit der bloßen Benennung der ihn behandelnden Ärzte in dem ihm vom SG übersandten Formular entsprechende Sachverhaltsermittlungen durch Befragung dieser Ärzte hätte geltend machen wollen, ergibt sich daraus jedenfalls kein im Verfahren vor dem LSG gestellter Beweisantrag; denn damit ist allenfalls ein Antrag gegenüber dem SG vorgetragen, das nach seinen Angaben die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.3.2014 abgewiesen habe. Der Kläger trägt nicht vor, dass er dem LSG im Berufungsverfahren signalisiert habe, dass und in welcher Weise es den Sachverhalt hätte weiter aufklären sollen.

12

Soweit der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen durch das LSG nicht einverstanden ist, ist dies für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn in einem solchen Verfahren kann die Richtigkeit der Beweiswürdigung des LSG nicht überprüft werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, wonach eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG nicht gerügt werden kann).

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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